Abschaffung des Kinderreisepasses

    Kinderreisepässe können ab dem 01.01.2024 nicht mehr ausgestellt werden

    Der  Kreis  Gütersloh  informiert  als  Aufsicht  über  die  Meldebehörden  darüber,  dass  Kinderreisepässe  ab  dem
    01.01.2024   nicht   mehr   neu   ausgestellt,   verlängert   oder   aktualisiert   werden   dürfen.   Bereits   ausgestellte
    Kinderreisepässe können jedoch bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden.  
     
    Hintergrund   der   Abschaffung   ist,   dass   der   Pass   aufgrund   eines   fehlenden   Chips   mit   elektronischen
    Sicherheitsmerkmalen nur eine maximale Gültigkeit von 12 Monaten hat. Dieses führt bei einigen Staaten, die bei
    der Einreise eine bestimmte Restgültigkeit des Passdokuments fordern (in der Regel handelt es sich um drei bis
    sechs Monate), zu Problemen. Darüber hinaus werden die Kinderreisepässe, insbesondere die in der Gültigkeit
    verlängerten   Kinderreisepässe,   nicht   mehr   überall   als   Ausweisdokumente   akzeptiert.   Um   die   hierdurch
    entstehenden  Probleme  zu  vermeiden,  hat  der  Gesetzgeber  den  Kinderreisepass  mit  der  Änderung  des
    Passgesetzes, die am 12.10.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, abgeschafft.
     
    Eltern können für Ihre Kinder stattdessen auf andere Dokumente zurückgreifen. So genügt für Reisen innerhalb der
    EU ein Personalausweis, der auf Antrag auch Personen ausgestellt werden kann, die noch unter 16 Jahren alt sind.
    Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich. Auch dieser kann für Kinder beantragt
    werden.
     
    Vor  dem  Hintergrund,  dass  es  sich  bei  der  Abschaffung  des  Kinderreisepasses  um  eine  bundeseinheitliche
    Regelung handelt, die insofern alle Bürgerbüros betrifft, hat sich die Kreisverwaltung, auf Wunsch der einzelnen
    Kommunen, dazu entschieden, einheitlich über die Thematik zu informieren. Es wird darauf hingewiesen, dass eine
    Beantragung  von  Ausweis-  oder  Passdokumenten  sowie  die  Beantwortung  von  Rückfragen  nicht  über  die
    Kreisverwaltung möglich ist. Hierfür wird stattdessen auf die örtlichen Bürgerbüros verwiesen, die die Anlaufstellen
    für Bürgerinnen und Bürger bilden.

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