Behindertenhilfe

  • Leistungsbeschreibung

    Blindengeld, Gehörlosengeld und Hilfe für hochgradig Sehschwache werden nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt.
  • Rechtsgrundlage

  • Erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen Sie im Einzelfall benötigen, wird mit Ihnen beim ersten Gespräch besprochen.
  • Voraussetzung

    Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem GHBG durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe haben grundsätzlich Personen, deren Seh- oder Hörvermögen massiv herabgesetzt ist und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Bei blinden Heimbewohnern besteht eine Sonderregelung, nach der auch Blinde außerhalb von Westfalen-Lippe Blindengeld vom Landschaftsverband erhalten, wenn vor der Aufnahme in einer Einrichtung der gewöhnliche Aufenthalt in Westfalen-Lippe war. Allerdings erhält nicht jeder sehbehinderte oder hörgeminderte Mensch einen finanziellen Ausgleich. Der Gesetzgeber hat den anspruchsberechtigten Personenkreis eingegrenzt.
  • Verfahrensablauf

    Leistungen nach dem GHBG werden nur auf Antrag vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe gewährt. Antragsformulare sind hier erhältlich oder werden Ihnen auf Wunsch zugesandt. Sie können die notwendigen Formulare auch direkt bei der LWL-Behindertenhilfe Westfalen anfordern.
  • Frist

    Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs und der Zeitpunkt, ab dem die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen sind.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende