Stadt Borgholzhausen

Soziales, Bildung & Sport

Gemeinsam aktiv: Borgholzhausen bietet vielfältige Möglichkeiten für soziales Engagement, persönliche (Weiter-)Bildung und gemeinsamen Sport. Werden auch Sie Teil einer lebendigen Gemeinschaft!

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 

Die Grundsicherung stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicher. Die Besonderheit bei dieser Sozialleistung ist, dass Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Verfügen Kinder bzw. Eltern jedoch über ein jährliches Gesamteinkommen von über 100.000 EUR, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Anspruch auf Grundsicherung haben Personen

  • die ihren gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, 
  • die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder 
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei denen der Rentenversicherungsträger festgestellt hat, dass unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt und
    • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
    • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners - soweit es deren Eigenbedarf übersteigt - bestreiten können. 

Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen und Zinsen. Vom Einkommen bleiben angemessene Beiträge für z. B. eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Beim Erwerbseinkommen wird je nach Einzelfall ein Freibetrag berücksichtigt. 

Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw’s, Bargeld, Guthaben auf Konten sowie Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Nicht angerechnet werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von 10.000 Euro für jede volljährige Person.

Der Bedarf umfasst im Wesentlichen

  • den für die Leistungsberechtigte bzw. den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz, 
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehepartnern, Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft und Lebenspartnern jeweils anteilig), 
  • gegebenenfalls anfallende Mehrbedarfe (zum Beispiel bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G in Höhe von 17 % des maßgebenden Regelsatzes), 
  • gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Die steuerfinanzierte Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ist keine Versicherungsleistung und insoweit auch keine Mindestrente. 

Zur Feststellung eines Anspruchs werden sämtliche Einkommensunterlagen sowie Nachweise zum vorhandene Vermögen benötigt. Gerne kann für die Antragstellung ein persönlicher Termin mit Frau Mende im Rathaus vereinbart werden. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind wird die Grundsicherung ab dem 1. des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde. 

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