Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt soll den Lebensunterhalt für Menschen finanziell sichern, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften sicherstellen können.
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die
- vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und
- das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sicherstellen können oder bei minderjährigen Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern und
- keine Möglichkeiten der Selbsthilfe haben und
- keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern wie zum Beispiel: Agentur für Arbeit, Jobcenter oder Amt für Wohnungswesen haben.
Der monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt, der nicht aus dem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann, ist die Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese umfasst unter anderem:
- den maßgebenden Regelsatz,
- die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- eventuell bestehende Mehrbedarfe (zum Beispiel für werdende Mütter ab der 12. Schwangerschaftswoche oder für Personen, die aus medizinischen Gründen auf kostenaufwändigere Ernährung angewiesen sind).
Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen und Zinsen. Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw’s, Bargeld, Guthaben auf Konten sowie Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Nicht angerechnet werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von 10.000 Euro für jede volljährige Person. Dieser Betrag wird um Familienzuschläge für überwiegend unterhaltene Personen in der Einstandsgemeinschaft erhöht.
Zur Feststellung eines Anspruchs werden sämtliche Einkommensunterlagen sowie Nachweise zum vorhandene Vermögen benötigt. Gerne kann für die Antragstellung ein persönlicher Termin mit Frau Mende im Rathaus vereinbart werden. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind wird die Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem Trag der Antragstellung gewährt.
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