Satzung über die Nutzung der Wohnmobilstellplätze der Stadt Borgholzhausen vom 07.05.2026

Der Rat der Stadt Borgholzhausen hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung (GO NRW) für das Land Nordrhein‑Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618), in Verbindung mit § 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S.712), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.05.2015 (GV. NRW. S. 448), in seiner Sitzung vom 07.05.2026 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1
Allgemeines; Geltungsbereich

Die Stadt Borgholzhausen betreibt Wohnmobilstellplätze als gemeindliche öffentliche Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 1 GO NRW.

Diese Satzung gilt für den durch Hinweistafeln, Gestaltung und Befestigung als Wohnmobilstellplätze gekennzeichneten Bereich an den Standorten

1. Ravensberger Straße 35, 33829 Borgholzhausen

2. Bergstraße 19, 33829 Borgholzhausen

Die Geltungsbereiche können dem als Anlage beigefügten Lageplan entnommen werden.

 

§ 2
Zulässige Nutzung

(1) Die Nutzungsfläche wird zum vorübergehenden Abstellen von Wohnmobilen und zum Zweck des vorübergehenden Aufenthaltes der damit reisenden Personen ausgewiesen.

(2) Nicht zugelassen sind das Abstellen von Wohnwagen ohne Zugfahrzeug, Wohnanhängern, Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Reisebussen, Verkaufsmobilen und -anhängern sowie Zelten. Das dauerhafte Abstellen von Wohnmobilen ist nicht zulässig. Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig entfernt. Campingbetrieb (Vorzelte etc.) ist nicht erlaubt.

(3) Wohnmobile dürfen nur abgestellt werden, wenn sie über geeignete Möglichkeiten verfügen, Abfall, Abwasser und Fäkalien an Bord zu halten.

 

§ 3
Erlaubnis, Anmeldung und Gebühren

(1) Die ausgewiesenen Stellplätze stehen für Wohnmobile maximal 5 Tage zur Verfügung.

(2) Für die Nutzung eines Stellplatzes ist eine Übernachtungsgebühr zu entrichten. Die Gebühr beträgt 15,00 Euro pro Fahrzeug. Die Gebühr wird spätestens dann fällig, wenn das Wohnmobil über Nacht auf dem Stellplatz verbleibt. Als Übernachtung gilt jeder Aufenthalt zwischen 19:00 Uhr und 09:00 Uhr. Ohne Übernachtung ist keine Nutzung zulässig, Tagesgäste können die vorhandenen benachbarten Parkplätze nutzen. Die Nutzungsgebühr ist ausschließlich digital über das von der Stadt ausgewiesene Online-Bezahlangebot zu entrichten.

(3) Eine Stellplatzreservierung ist nicht möglich. Das Freihalten von Stellplätzen ist nicht gestattet.

(4) Zu- und Abfahrten sollen ohne Lärmbelästigung erfolgen.

 

§ 4
Ausstattung und Benutzung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen

(1) Der Stellplatz in der Ravensberger Straße verfügt über 6 markierte Wohnmobilstellplätze und insgesamt 2 Stromsäulen mit 6 Steckplätzen. Der Stellplatz in der Bergstraße verfügt über 3 Wohnmobilstellplätze und insgesamt 1 Stromsäule mit 3 Steckplätzen. Die Benutzung der Stromversorgungsanlage erfolgt gegen Entrichtung der Übernachtungsgebühr. Die Kapazitäten sind begrenzt; ein Anspruch auf Verfügbarkeit besteht nicht. Ein Anspruch auf dauerhafte und uneingeschränkte Funktionsfähigkeit besteht nicht.

(2) Zur Entsorgung von Abwässern steht in der Ravensberger Straße eine Holiday-Clean-Station zur Verfügung. Ebenfalls befindet sich dort ein Bodeneinlass für Grauwasser.

(3) Eine Säule für Frischwasser steht in der Ravensberger Straße. Frischwassernutzung ist in der Übernachtungsgebühr enthalten. Die Kapazitäten sind begrenzt; ein Anspruch auf Verfügbarkeit besteht nicht. Ein Anspruch auf dauerhafte und uneingeschränkte Funktionsfähigkeit besteht nicht.

(4) Haushaltsübliche Mengen Abfall können über die bereitstehenden Mülleimer entsorgt werden.

(5) Das Entsorgen von Abwässern außerhalb der vorgesehenen Station ist nicht erlaubt.

 

§ 5
Ordnung und Sauberkeit

(1) Jeder Besucher hat seinen Stellplatz sauber zu halten. Lärmbelästigungen wie lautes Türenschlagen, laute Musik oder laute Unterhaltungen sind zu vermeiden. Es gilt die gesetzliche Nachtruhe nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG NRW) in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr.

(2) Der Platz ist nach der Benutzung in einem sauberen Zustand zu hinterlassen. Abfälle in kleinen Mengen dürfen in den Mülleimern entsorgt werden; größere Mengen sind mitzunehmen.

(3) Ordnung und Sauberkeit sind Pflicht aller Nutzer. Sämtliche Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln.

(4) Auf den Wohnmobilstellplätzen findet kein Winterdienst statt.

(5) Gruppenreisen oder das gemeinsame Aufstellen mehrerer Wohnmobile können untersagt oder eingeschränkt werden, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit des Stellplatzes, die Sicherheit oder die Rücksichtnahme gegenüber anderen Nutzern beeinträchtigt wird.

 

§ 6
Tiere

(1) Haustiere sind auf dem Stellplatz gestattet. Sie sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Hunde sind dauerhaft an der Leine zu halten.

(2) Für Tiere werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.

(3) Alle Hinterlassenschaften sind unverzüglich zu beseitigen.


§ 7
Verbote

Nicht erlaubt sind insbesondere:

  1. das Waschen und Reparieren von Fahrzeugen, ausgenommen Reparaturen zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit,
  2. das Abstellen von Wohnmobilen im Rahmen oder Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb oder für gewerbliche Zwecke. Dies gilt auch für mobile Verkaufsstände, Promotionsfahrzeuge oder gewerbliche Übernachtungen,
  3. das Abstellen von Wohnwagen, Wohnanhängern, Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Reisebussen und Verkaufsanhängern auf den Wohnmobilstellplätzen,
  4. das Zelten,
  5. offenes Feuer sowie das Abbrennen von Lagerfeuern, das Grillen mittels Gas- oder Elektrogrill ist erlaubt,
  6. das Freihalten von Stellplätzen (Reservierung),
  7. das Ablassen von Abwasser und Fäkalien außerhalb der vorgesehenen Entsorgungsstation,
  8. das Benutzen von Aggregaten,
  9. das Entsorgen von Hausmüll oder das Verunreinigen des Platzes und seiner Umgebung,
  10. das Lagern von freistehenden Gasflaschen am Wohnmobil,
  11. die Nutzung öffentlicher Parkplätze als Wohnmobilstellplatz in der Zeit von 19:00 bis 09:00 Uhr außerhalb der ausgewiesenen Stellplätze im Umkreis von 200 m.

 

§ 8
Haftung

(1) Die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Borgholzhausen haftet nicht für Schäden, die durch den Ausfall der Strom- oder Trinkwasserversorgungsanlage sowie der Entsorgungseinrichtungen entstehen. Eine Haftung für Schäden durch höhere Gewalt ist ausgeschlossen. Eine Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(2) Der Nutzer haftet für sämtliche durch ihn verursachte Schäden an der Platzeinrichtung.

(3) Die Stellplätze können aus besonderen Gründen, insbesondere bei Veranstaltungen, kurzfristig geschlossen werden. Ein Anspruch auf Nutzung besteht in dieser Zeit nicht.

§ 9
Hausrecht

Die Stadt Borgholzhausen sowie die von ihr Beauftragten üben das Hausrecht aus. Den Anweisungen ist unverzüglich Folge zu leisten. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge und Anhänger können auf Kosten des Halters entfernt werden.

 

§ 10
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.

 

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Wohnmobilstellplätze entgegen der in § 2 zugelassenen Nutzung nutzt;
  2. die Wohnmobilstellplätze ohne die notwendige Erlaubnis / Anmeldung nach § 3 dieser Satzung nutzt;
  3. Abfälle außerhalb der vorgesehenen Abfallbehälter oder mehr als eine haushaltsübliche Menge gemäß § 4 Abs. 4 dieser Satzung entsorgt;
  4. Entgegen § 4 Abs. 5 Abwasser außerhalb der Entsorgungsstationen entsorgt;
  5. die Ordnung der Wohnmobilstellplätze nach § 5 dieser Satzung nicht einhält;
  6. andere Tiere als Haustiere hält oder Hunde gemäß § 6 dieser Satzung nicht an der Leine führt;
  7. die allgemeinen Verbote gemäß § 7 dieser Satzung verletzt.

 

(2) Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen dieser Satzung können gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.

 

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. (01.09.2026)