Soziale Angelegenheiten

     


    Soziale Angelegenheiten

    Leistungsbeschreibung

    Blindengeld, Gehörlosengeld und Hilfe für hochgradig Sehschwache werden nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt.

    Rechtsgrundlage

    Erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen Sie im Einzelfall benötigen, wird mit Ihnen beim ersten Gespräch besprochen.

    Voraussetzung

    Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem GHBG durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe haben grundsätzlich Personen, deren Seh- oder Hörvermögen massiv herabgesetzt ist und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Bei blinden Heimbewohnern besteht eine Sonderregelung, nach der auch Blinde außerhalb von Westfalen-Lippe Blindengeld vom Landschaftsverband erhalten, wenn vor der Aufnahme in einer Einrichtung der gewöhnliche Aufenthalt in Westfalen-Lippe war. Allerdings erhält nicht jeder sehbehinderte oder hörgeminderte Mensch einen finanziellen Ausgleich. Der Gesetzgeber hat den anspruchsberechtigten Personenkreis eingegrenzt.

    Verfahrensablauf

    Leistungen nach dem GHBG werden nur auf Antrag vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe gewährt. Antragsformulare sind hier erhältlich oder werden Ihnen auf Wunsch zugesandt. Sie können die notwendigen Formulare auch direkt bei der LWL-Behindertenhilfe Westfalen anfordern.

    Zuständige Mitarbeiter

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