Schiedsstelle

    Zunehmend werden Streitigkeiten ohne vorhergehenden Versuch einer Streitbeilegung vor die Gerichte gebracht und dort bis in die letzte Instanz ausgetragen. Mancher steht am Ende dieses Weges trotz eines für ihn positiven Urteils vor einem Scherbenhaufen. 

    Die Rechtsfrage ist zwar zu seinen Gunsten entschieden, die menschlichen Beziehungen sind  aber oftmals nachhaltig zerstört. Hier stellt sich die Frage, ob Gesprächsbereitschaft und ein wenig Entgegenkommen nicht für die Beteiligten sinnvoller wäre. Viele Bürger teilen deshalb die Auffassung, dass sich vertragen besser als klagen ist. Zur Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten bietet das Schiedsamtsgesetz die Hilfe der Schiedsfrau oder des Schiedsmannes an, die sich als Schlichter bewährt haben.

    Falls also eine Auseinandersetzung unausweichlich ist und deren Schlichtung zum Aufgabenbereich des Schiedsamtes gehört, gilt die Empfehlung, sich vertrauensvoll an die zuständige Schiedsperson zu wenden. Diese wird sicherlich einen Weg finden, wie sich eine Einigung ohne Gericht und Papierkrieg zur beiderseitigen Zufriedenheit erreichen lässt.

    Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner wahr. Sie werden vom Rat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt. Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die aufgrund ihrer Persönlichkeit zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Durch ihre Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören, auf ihr Vorbringen einzugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Gesprächsatmosphäre schaffen die Schiedspersonen die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich einigen können und der soziale Frieden wiederhergestellt wird.

    Um die Gerichte zu entlasten, muss bei vielen kleineren Strafsachen muss der Anspruchsteller erst einmal zum Schiedsamt, ehe Privatklage vor dem Strafgericht erhoben werden darf. Diese Schlichtungsverhandlungen - z.B. bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter Körperverletzung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Bedrohung und Sachbeschädigung - finden oft schon nach wenigen Tagen statt. Viele Fälle werden dabei durch eine rechtsverbindliche Schlichtung beigelegt, so dass die Gerichte nicht mehr bemüht werden müssen. Für viele dieser Delikte ist eine Schiedsamtsverhandlung vor dem Einreichen einer Privatklage obligatorisch vorgeschrieben.

    Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien, sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Er kann der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder vor ihr mündlich zu Protokoll gegeben werden. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben sie ohne ausreichende Entschuldigung weg, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen. Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben Gelegenheit sich auszusprechen. Die Schiedsperson nimmt sich genügend Zeit und versucht, die bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich geschlossen, den beide Parteien unterschreiben. Dadurch ist der Vergleich rechtswirksam. Dieses unkomplizierte Verfahren hat durch kurze Verfahrenszeiten große Vorteile gegenüber den gerichtlichen Prozessen.

    Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner arbeiten ehrenamtlich. Die rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger haben daher lediglich die geringen Verfahrens- und Sachkosten (Porto, usw.) zu zahlen; für ca. 40,-- Euro können die Parteien schon einen Vergleich schließen und sich diese Kosten evtl. auch noch teilen.

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