Soziale Angelegenheiten

     


    Soziale Angelegenheiten

    / Grundsicherung im Alter u. bei Erwerbsminderung

    Leistungsbeschreibung

    Die Grundsicherung deckt die Kosten Ihres Lebensunterhaltes. Dazu zählen

    • Ernährung
    • Körperpflege
    • Wäsche
    • persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens
    • Energiekosten
    • Kleidung
    • Elektrogeräte
    • Möbel
    • Bettwäsche
    • Hausrat
    • Gardinen
    • schulischer Bedarf von Kindern
    • Renovierungskosten
    • Telefongebühren
    • und Ähnliches.

    Neben den pauschalierten Regelsätzen werden angemessene Miet- und Heizkosten gezahlt. Die Grundsicherung wird nach Regelsätzen berechnet, die grundsätzlich jährlich neu festgesetzt werden. Neben den Regelsätzen können einmalige Beihilfen nur für

    • die Erstausstattung der Wohnung
    • die Erstausstattung von Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
    • mehrtägige Klassenfahrten

    gewährt werden.

    Die Grundsicherung lässt sich nicht pauschalieren, sie ist jedem Einzelfall auf die persönlichen Lebensverhältnisse abzustimmen. Leben zum Beispiel weitere Personen in Ihrem Haushalt, müssen Sie auch deren Einkommen nachweisen.


    Rechtsgrundlage

    Erforderliche Unterlagen

    Einkommensnachweis und Nachweis über vorhandenes Vermögen

    Zur Feststellung eines Anspruchs werden sämtliche Einkommensunterlagen wie z.B. Rentenbescheide, Einkommensabrechnungen, Nachweise über Werkstatteinkommen, Unterhalt u.w. benötigt. Des Weiteren muss das vorhandene Vermögen wie z.B. Sparbücher, Barsparverträge, Wertpapiere, Lebens- oder Sterbeversicherungen usw. mit angegeben werden.

    Bescheinigung des Vermieters

    Den Vordruck der Vermieterbescheinigung halten wir für Sie bereit. Bei Eigentum wird ein Nachweis über die Belastung der Kredite sowie der Bewirtschaftungskosten und Heizkosten benötigt.

    Sonstige Unterlagen wie z.B. über die Höhe der Krankenkassenbeiträge, Schwerbehindertenausweis, Pflegegeldbescheid, Policen der Hausrat- und Haftpflichtversicherungen sowie den Nachweis der Zahlung.


    Voraussetzung

    Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist Personen zu leisten, die die das Rentenalter erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.


    Verfahrensablauf

    Vereinbaren Sie für eine persönliche Beratung einen Termin im Rathaus, Zimmer 17. Hier erhalten Sie die individuell notwendigen Antragsunterlagen.


    Zuständige Mitarbeiter

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