Viele Menschen sehnen sich nach dem idyllischen Leben auf dem Lande. Borgholzhausen, im Volksmund liebevoll
"Pium" genannt, bietet eine bevorzugte Wohnlage für jeden, der hier ansiedeln möchte. Um die naturräumliche Lage zu erhalten und die weitere Zersiedlung zu vermeiden, verfolgt die Stadt eine eher restirktive Flächenpolitik. Sie entwickelt also nicht laufend neue städtische Bauflächen und vermarktet daher nur unregelmäßig neue Wohn- und auch Gewerbegrundstücke, sonder bemüht sich eher um eine Nachverdichtung in den zahlreichen (privaten) Baulücken unserer Siedlungsgebiete. Allerdings führen wir Interessentenlisten, auf die wir dann bei eigenen Neubaugrundstücken oder auch Anfragen von privaten verkaufsbereiten Grundstücksbesitzern gerne zurückgreifen. Insofern laden wir Bauinteressenten ein, sich auf diese Listen setzen zu lassen.
Bei Interesse an Wohn- oder auch Gewebegrundstücken wenden Sie sich gerne an unsere Liegenschaftsabteilung:
Sofern Sie Fragen zu den
Bebauungsplänen und sonstigen planungsrechtlichen Dingen haben, wenden Sie sich
gerne an unsere Bauverwaltung:
Für größere Gewerbeansiedlungen oder umfassendere Mehrfamilienhausbauten steht Ihnen auch der Bürgermeister Verfügung:
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Leistungsbeschreibung
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltsgestattung, die sich im Asylverfahren befinden, sowie Ausländerinnen und Ausländer mit einer Duldung. Außerdem sind manche Ausländerinnen und Ausländer leistungsberechtigt, die eine Aufenthaltserlaubnis nach bestimmten Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes haben.
Leistungen erhält nur, wer nicht über genug Einkommen und Vermögen verfügt, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.Rechtsgrundlage
Erforderliche Unterlagen
Voraussetzung
Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
- wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
- nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
- nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in Nummer 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetz oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetz stellen.