⇑ / Behinderte / Pflegebedürftige / Behindertenhilfe
Leistungsbeschreibung
Blindengeld, Gehörlosengeld und Hilfe für hochgradig Sehschwache werden nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt.
Rechtsgrundlage
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen Sie im Einzelfall benötigen, wird mit Ihnen beim ersten Gespräch besprochen.
Voraussetzung
Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem GHBG durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe haben grundsätzlich Personen, deren Seh- oder Hörvermögen massiv herabgesetzt ist und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Bei blinden Heimbewohnern besteht eine Sonderregelung, nach der auch Blinde außerhalb von Westfalen-Lippe Blindengeld vom Landschaftsverband erhalten, wenn vor der Aufnahme in einer Einrichtung der gewöhnliche Aufenthalt in Westfalen-Lippe war. Allerdings erhält nicht jeder sehbehinderte oder hörgeminderte Mensch einen finanziellen Ausgleich. Der Gesetzgeber hat den anspruchsberechtigten Personenkreis eingegrenzt.
Verfahrensablauf
Leistungen nach dem GHBG werden nur auf Antrag vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe gewährt. Antragsformulare sind hier erhältlich oder werden Ihnen auf Wunsch zugesandt. Sie können die notwendigen Formulare auch direkt bei der LWL-Behindertenhilfe Westfalen anfordern.
Frist
Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs und der Zeitpunkt, ab dem die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen sind.
Zuständige Mitarbeiter
Zugeordnete Abteilungen
Enthalten in folgenden Kategorien
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) in Münster hat anhand der Kriterien des Denkmalschutzgesetzes den Denkmalwert einer ganzen Reihe von Bau- und Bodendenkmälern geprüft, beschrieben und begründet. Die Stadt Borgholzhausen hat auf dieser Grundlage "von Amts wegen" eine Denkmalliste erstellt, die aus dem Listenteil "A" - Liste der Baudenkmäler, und dem Listenteil "B" - Liste der ortsfesten Bodendenkmäler, besteht.