Hierfür bietet die Stadt Borgholzhausen jeden zweiten Samstag im Monat zwischen 9:30 Uhr und 11:30 Uhr Termine zur standesamtlichen Eheschließung an.
Neben dem Trauzimmer im Rathaus, besteht zusätzlich die Möglichkeit, in folgenden Locations standesamtlich zu heiraten:
- Heimathaus I Museum
- Pavillon bei Campo
- Wild-Lounge opus arte opera
Eine Eheschließung während der regulären Öffnungszeiten des Rathauses ist weiterhin jederzeit möglich.
Für weitere Details und Fragen rund um das Thema Heiraten wenden Sie sich bitte
an unsere Standesbeamtinnen.
Dienstleistungen im Bereich des Standesamtes
⇑ / Asylbewerberleistungen / Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungsbeschreibung
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltsgestattung, die sich im Asylverfahren befinden, sowie Ausländerinnen und Ausländer mit einer Duldung. Außerdem sind manche Ausländerinnen und Ausländer leistungsberechtigt, die eine Aufenthaltserlaubnis nach bestimmten Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes haben.
Leistungen erhält nur, wer nicht über genug Einkommen und Vermögen verfügt, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.Rechtsgrundlage
Erforderliche Unterlagen
Voraussetzung
Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
- wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
- nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
- nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in Nummer 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetz oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetz stellen.