Hilfe in besonderen Lebenslagen

    / Gaststättengenehmigungen

    Leistungsbeschreibung

    Der Betrieb eines Gaststättengewerbes ist erlaubnispflichtig, sobald alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Die Gaststättenerlaubnis ist sowohl personen- als auch objektbezogen.

    Dies bedeutet, dass eine Gaststättenerlaubnis auch dann erforderlich ist, wenn

    • eine Gaststätte übernommen wird oder
    • wenn der Antragsteller bereits eine andere Gaststätte betreibt.

    Wenn ein bestehender Gaststättenbetrieb in unveränderter Form und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt werden soll, kann bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Gaststättenerlaubnis mit einer Laufzeit von zunächst drei Monaten ausgestellt werden. Diese Frist kann aus wichtigem Grund verlängert werden.

    Soll dagegen eine neue Gaststätte eröffnet werden oder eine bestehende umgebaut werden, kann keine vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt werden. Außerdem ist in diesen Fällen zusätzlich eine Baugenehmigung oder die Genehmigung eines Nutzungsänderungsantrages durch die zuständige Bauordnungsbehörde erforderlich.

    Falls der Inhaber einer bestehenden Gaststätte beabsichtigt, diese zu erweitern (zum Beispiel durch eine Außengastronomie), muss die alte Gaststättenerlaubnis an die neuen Verhältnisse angepasst werden.

    Für Veranstaltungen von kurzer Dauer oder für zeitlich begrenzte Ereignisse wie Volksfeste, Schützenfeste oder Sportveranstaltungen kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend erlaubt werden (Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz NRW). Eine derartige Gestattung setzt jedoch zwingend einen besonderen Anlass voraus, an den bestimmte Anforderungen gestellt sind.

    Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.

    Wer das Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf nach § 9 Gaststättengesetz einer Stellvertretungserlaubnis. Sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden.

    Eine einschlägige berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich, um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass der zukünftige Gastwirt die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt. Das bedeutet insbesondere, dass keine Vorstrafen vorliegen und dass er seinen steuerlichen Pflichten nachkommt beziehungsweise in den letzten Jahren nachgekommen ist. Deshalb bedarf es unter anderem der Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.

    Der Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Eine Zusendung per Fax oder elektronisch ist ebenfalls möglich. Soll ein Vertreter die Meldung für Sie vornehmen, so ist hierfür dessen persönliche Vorsprache erforderlich. Der Vertreter benötigt eine schriftliche Vollmacht und muss sich selber ausweisen können.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Gaststättenerlaubnis nach § 4 GastG (Dauerkonzession):

    • Antragsformular
    • eventuell eine Vollmacht
    • Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise EU-Ausweis
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
    • IHK Nachweis (Unterrichtungsnachweis nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 Gaststättengesetz)
    • Lagepläne und Grundrisszeichnungen aller gewerblich genutzten Räume (5fach)
    • Kopie des Pachtvertrages
    • sofern die Antragstellerin/der Antragsteller eine juristische Person oder ein Verein ist:
      Handels-/Vereinsregisterauszug beziehungsweise Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs, sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist
    • bei Ausländern: gültige Aufenthaltserlaubnis (selbstständige Tätigkeit muss ausländerrechtlich erlaubt sein)

    Gaststättengestattung nach § 12 GastG:

    • Antragsformular
    • eventuell eine Vollmacht
    • Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise EU-Ausweis
    • sofern die Antragstellerin/der Antragsteller eine juristische Person oder ein Verein ist:
      Handels-/Vereinsregisterauszug beziehungsweise Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs, sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist
    • Nachweis über den "besonderen Anlass"

    Welche Gebühren fallen an?

    Auszug aus der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen

    12.14
    Gaststätten

    Hinweis:

    Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.14.1 bis 12.14.8 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

    12.14.1
    Entscheidung über die

    a) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes -GastG)
    Gebühr:Euro 100 bis 1 200

    b) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1GastG) in den Fällen von besonders bedeutendem Umfang
    Gebühr:Euro bis 3 500

    12.14.2
    Entscheidung über die Stellvertretungserlaubnis (§ 9GastG)
    Gebühr:Euro 25 bis 250

    12.14.3
    Entscheidung über die vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1GastG)
    Gebühr:Euro 25 bis 250

    12.14.4
    Entscheidung über die vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 2GastG)
    Gebühr:Euro 25 bis 100

    12.14.5
    Entscheidung über Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 11GastG)
    Gebühr:Euro 25 bis 100

    12.14.6
    Entscheidung über die vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlass (§ 12 Absatz 1GastG)

    Gebühr: Euro 25 bis 200

    12.14.7
    Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit(§ 3 Absatz 6 Gewerberechtsverordnung)

    Gebühr: Euro 10 bis 70

    12.14.8
    Bescheinigung der Anzeige eines Wechsels des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen (§ 4 Abs. 2GastG)
    Gebühr:Euro20

    Anträge / Formulare


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