Die Sachverhalte, die in der vorgenannten Allgemeinverfügung geregelt sind, werden auch durch die am 23.03.2020 in Kraft getretene Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) und durch die am 03.04.2020 in Kraft getretene Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (CoronaBetrVO) des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales geregelt. Die Allgemeinverfügung wird zur Vermeidung von deckungsgleichen oder überschneidenden Rechgelungsbereichen aufgehoben.
Die vom Land NRW erlassenen Rechtsverordnungen gelten damit selbstverständlich uneingeschränkt fort.