Migration und Asyl

    Der Stadt Borgholzhausen werden von der Bezirksregierung Arnsberg, wie allen anderen Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, Flüchtlinge nach einer bestimmten Quote (Flüchtlingsaufnahmegesetz) zugewiesen. 

    Die aufgenommenen Asylbewerber und ausländischen Flüchtlinge werden in Borgholzhausen in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungen untergebracht. 

    Das Kreisfamilienzentrum Borgholzhausen und viele ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer unterstützen bei der Integration der Flüchtlinge.

    Ausländische Personen, die keinen festen Aufenthaltsstatus haben und Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Eikommen und Vermögen bestreiten können, erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

    Nachfolgend finden Sie weitergehende Informationen zum Thema und Ihre Ansprechpartner:

    / Asylbewerberleistungen / Asylbewerberleistungsgesetz

    Leistungsbeschreibung

    Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltsgestattung, die sich im Asylverfahren befinden, sowie Ausländerinnen und Ausländer mit einer Duldung. Außerdem sind manche Ausländerinnen und Ausländer leistungsberechtigt, die eine Aufenthaltserlaubnis nach bestimmten Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes haben.

    Leistungen erhält nur, wer nicht über genug Einkommen und Vermögen verfügt, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.


    Rechtsgrundlage

    Erforderliche Unterlagen

    Ausweispapiere


    Voraussetzung

    Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

    1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
    2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
    3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
      1. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
      2. nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
      3. nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
    4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

    5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,

    6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in Nummer 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder

    7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetz oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetz stellen.

    Kosten

    Keine


    Verfahrensablauf

    Die Stadt Borgholzhausen ist zuständig für Personen, die hierher zugewiesen sind oder die ihren Aufenthaltsort frei wählen können und sich dauerhaft in Borgholzhausen aufhalten. Sie erhalten Unterkunft in einem der Wohnheime und eine Scheckzahlung für den weiteren Lebensunterhalt. Dazu muss hier ein Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG gestellt werden.

    Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    Bescheid


    Zuständige Mitarbeiter

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